Unsere Satzung Die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising / Ortsverband in der Fassung vom 18.05.2021 Präambel BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising verstehen sich als ökologisch, sozial, basisdemokratisch und gewaltfrei. Ihr oberstes Ziel ist es, das Leben zu schützen und seine Entfaltung zu fördern. Dies geschieht insbesondere in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen. Die Offenheit zum Gespräch mit allen Personen oder Gruppen, die sich in ihrem Wirken und Handeln mit den oben genannten Grundprinzipien in Einklang bringen lassen, gehört zum Selbstverständnis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising. Die unterschiedlichen Motive des jeweiligen Engagements werden anerkannt und toleriert, um die Offenheit, Lebensnähe und Vielfalt der grünen politischen Alternative zu erhalten. Das Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising ist, dass alle Mitglieder in allen Lebensbereichen über ihre Interessen selbst bestimmen. Die Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising sind überzeugt, dass es zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele einer Organisation bedarf, die sich an Wahlen beteiligt, in Parlamenten vertreten ist und zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. §1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich Die Organisation nennt sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising und ist Ortsverband des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Freising im Landesverband Bayern. Die Kurzform lautet GRÜNE Stadt Freising.Tätigkeitsgebiet und Sitz ist die Stadt Freising. §2 Mitgliedschaft Mitglied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising kann werden, wer sichzu den Grundsätzen und Zielen der Partei bekennt,seinen Beitritt schriftlich erklärt,keiner anderen Partei angehört,seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet,mindestens 14 Jahre alt ist.Der OV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising umfasst Mitglieder, die persönlich, beruflich und/oder gesellschaftlich mit der Stadt Freising verbunden sind.Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising nicht vereinbar.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand und Widerspruch durch die Antragsteller:in erfolgt eine abschließende Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. §3 Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied des OV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung einzubringen. §4 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.Der Austritt ist gegenüber dem zuständigen Gebietsverband zu erklären.Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. §5 Organe des Ortsverbandes Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.Es können Arbeitskreise und Arbeitsgruppen gebildet werden. Näheres regelt §9 dieser Satzung. §6 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, davon mindestens einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder oder mindestens 10 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.Zu den Mitgliederversammlungen ist jedes Mitglied mindestens 1 Woche vorher schriftlich unter Angabe der (vorläufigen) Tagesordnung einzuladen. Zur Jahreshauptversammlung und zu Mitgliederversammlungen mit Wahlen (Vorstand, Wahllisten) oder mit Satzungsänderungen oder mit einem Antrag auf Auflösung des Ortsverbandes beträgt die Einladungsfrist 2 Wochen. Die Einladung ist auch per E‑Mail zulässig. Sollte dem ein Mitglied widersprechen, ist ihm die Einladung postalisch zuzusenden.Bei der Jahreshauptversammlung und bei Mitgliederversammlungen mit Wahlen (Vorstand, Wahllisten) oder mit Satzungsänderungen oder mit einem Antrag auf Auflösung des Ortsverbandes ist die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Bei den übrigen Mitgliederversammlungen bedarf es keiner Mindestanwesenheit.Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) getroffen, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Wahlen zum Vorstand sowie zur Aufstellung von Bewerber:innen für Wahllisten werden geheim durchgeführt. Wenn ein oder mehrere Mitglieder eine geheime Abstimmung oder ein anderes Wahlverfahren fordern, dann stimmt die Mitgliederversammlung hierüber mit einfacher Mehrheit ab.Für Wahlen wird das Zustimmungswahlrecht verwendet: Jede/r Stimmberechtigte hat maximal so viele Stimmen wie Bewerber:innen zur Wahl stehen und kann jeder Bewerber:in maximal eine Stimme vergeben (Zustimmungswahl). Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird eine einmalige Stichwahl zwischen den Bewerber:innen mit den meisten Stimmen durchgeführt. Danach entscheidet das Los. Wahlen in gleichwertige Ämter können in einem Wahlgang erfolgen.Aufgaben der Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung (JHV) sind:Entlastung und Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes (JHV)Wahl von Kassenprüfer:innen (JHV)Wahl der Delegierten zu den Organen des KreisverbandesSatzungsänderungenErlass einer Beitrags- und Kassenordnung (JHV)Aufstellung der Kandidat:innen für die KommunalwahlVerabschiedung eines Haushalts (JHV)Entscheidungen über Einzelausgaben über € 2.000,‑‑Beschlussfassung über (Wahl-)ProgrammeBeschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes.Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen. §7 Der Vorstand Der Vorstand besteht auszwei Vorsitzenden, davon mindestens eine Fraudem/der Kassierer:inmaximal drei Beisitzer:inneneinem/einer Vertreter:in der Grünen JugendDer Gesamtvorstand muss mit mindestens 50% Frauen besetzt sein. Sollte diese Mindestquote nicht erreichbar sein, bleiben entsprechende Positionen unbesetzt und werden zur nächsten regulären Versammlung nachgewählt.Sollte sich kein/e Vertreter:in der Grünen Jugend zur Wahl stellen oder gewählt werden, kann die Position zunächst unbesetzt bleiben.Frei gebliebene oder frei gewordene Vorstandsposten können im Laufe der Amtszeit des übrigen Vorstandes nachnominiert und durch geheime Abstimmung der Mitglieder gewählt werden. Dies setzt eine ordentliche Einladung zur Mitgliederversammlung mit ausdrücklichem Hinweis auf die anstehende Wahl voraus. Die Amtszeit neu gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der Amtszeit des regulär gewählten Vorstandes.Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich.Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.Der Vorstand vertritt insgesamt den Ortsverband nach innen und außen gesamtverantwortlich, wobei den Vorsitzenden als Hauptaufgaben die Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit und die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen zukommen. Der/die Kassierer:in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Kassenführung und für die finanziellen Abrechnungen. Alle anderen Aufgaben können innerhalb des Vorstandes delegiert und von anderen Vorstandsmitgliedern wahrgenommen werden.Der Vorstand kann über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben für Einzelveranstaltungen oder andere Gesamtmaßnahmen bis einschließlich € 2.000,‑‑ entscheiden. Darüber hinaus ist die Mitgliederversammlung zuständig. Einzelausgaben bis einschließlich € 100,‑‑ können von einer/einem der beiden Vorsitzenden alleine entschieden werden.Vorstandssitzungen sind grundsätzlich offen für alle Mitglieder, durch Beschluss des Vorstandes auch im Einzelfall für Nichtmitglieder.Wer in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei steht darf kein Vorstandsamt ausüben.Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. §8 Parität / Frauenstatut Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, die sich selbst so definieren. Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Alle Gremien und Versammlungen sind angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken. Um die Parität zu gewährleisten, ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass getrennt nach Frauen und allen Kandidierenden gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und allen Kandidierenden zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte bei Listenaufstellungen keine Frau für einen Platz kandidieren, bzw. gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren. §9 Arbeitskreise und Arbeitsgruppen Zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit können Arbeitskreise (AK) und Arbeitsgruppen (AG) eingerichtet werden. AK beschäftigen sich längerfristig mit einem politischen Thema, ohne dass ein konkretes Ergebnis oder ein Zieldatum definiert wird. AG beschäftigen sich mit einem konkreten politischen oder organisatorischen Thema mit dem Ziel, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes oder zu einem bestimmten Zeitpunkt ein konkretes Ergebnis zu liefern.Die Einrichtung von AK oder AG kann durch mindestens drei Mitglieder des Ortsverbandes erfolgen, wobei eine Zustimmung vom Vorstand erforderlich ist. Über die Tätigkeit und Ergebnisse ist der Mitgliederversammlung zu berichten.Die Mitarbeit in den AK und AG steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.Finanzielle oder öffentlichkeitswirksame Aktivitäten der AK und AG bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung. §10 Satzungsänderung Über eine Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und bei Mindestanwesenheit von 10% der Mitglieder.Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Ladungsfristen gemäß §6 (3) dieser Satzung und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich. §11 Auflösung Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und bei Mindestanwesenheit von 10% der Mitglieder.Über die Auflösung kann nur bei eingehaltener Ladungsfrist gemäß §6 (3) dieser Satzung und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist abgestimmt werden.Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an die nächst höhere Gliederung. §12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung. Freising, den 18.05.2021 (Verzicht auf Gewährleistung und Irrtum, es gilt der offizielle Text der Satzung)