Unsere Satzung

Die Sat­zung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing / Orts­ver­band in der Fas­sung vom 18.05.2021

Prä­am­bel

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing ver­ste­hen sich als öko­lo­gisch, sozi­al, basis­de­mo­kra­tisch und gewaltfrei.

Ihr obers­tes Ziel ist es, das Leben zu schüt­zen und sei­ne Ent­fal­tung zu fördern.

Dies geschieht ins­be­son­de­re in Ver­ant­wor­tung gegen­über künf­ti­gen Generationen.

Die Offen­heit zum Gespräch mit allen Per­so­nen oder Grup­pen, die sich in ihrem Wir­ken und Han­deln mit den oben genann­ten Grund­prin­zi­pi­en in Ein­klang brin­gen las­sen, gehört zum Selbst­ver­ständ­nis von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Freising.

Die unter­schied­li­chen Moti­ve des jewei­li­gen Enga­ge­ments wer­den aner­kannt und tole­riert, um die Offen­heit, Lebens­nä­he und Viel­falt der grü­nen poli­ti­schen Alter­na­ti­ve zu erhalten.

Das Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing ist, dass alle Mit­glie­der in allen Lebens­be­rei­chen über ihre Inter­es­sen selbst bestimmen.

Die Mit­glie­der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing sind über­zeugt, dass es zur Durch­set­zung ihrer poli­ti­schen Zie­le einer Orga­ni­sa­ti­on bedarf, die sich an Wah­len betei­ligt, in Par­la­men­ten ver­tre­ten ist und zur öffent­li­chen Mei­nungs­bil­dung beiträgt.

§1    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Die Orga­ni­sa­ti­on nennt sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing und ist Orts­ver­band des Kreis­ver­ban­des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Frei­sing im Lan­des­ver­band Bay­ern. Die Kurz­form lau­tet GRÜNE Stadt Freising.
  2. Tätig­keits­ge­biet und Sitz ist die Stadt Freising.

§2    Mit­glied­schaft

  1. Mit­glied bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing kann wer­den, wer sich
    • zu den Grund­sät­zen und Zie­len der Par­tei bekennt,
    • sei­nen Bei­tritt schrift­lich erklärt,
    • kei­ner ande­ren Par­tei angehört,
    • sei­nen Mit­glieds­bei­trag entrichtet,
    • min­des­tens 14 Jah­re alt ist.
  2. Der OV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing umfasst Mit­glie­der, die per­sön­lich, beruf­lich und/oder gesell­schaft­lich mit der Stadt Frei­sing ver­bun­den sind.
  3. Die Kan­di­da­tur für eine kon­kur­rie­ren­de Par­tei oder Wahl­lis­te ist mit der Mit­glied­schaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing nicht vereinbar.
  4. Über die Auf­nah­me von Mit­glie­dern ent­schei­det der Vor­stand. Bei Ableh­nung durch den Vor­stand und Wider­spruch durch die Antragsteller:in erfolgt eine abschlie­ßen­de Beschluss­fas­sung durch die Mitgliederversammlung.

§3    Rech­te der Mitglieder

  1. Jedes Mit­glied des OV von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Stadt Frei­sing hat das Recht, an Wah­len und Abstim­mun­gen im Rah­men der Sat­zungs­be­stim­mun­gen teilzunehmen.
  2. Jedes Mit­glied hat das Recht, Anträ­ge in die Vor­stands­sit­zung und die Mit­glie­der­ver­samm­lung einzubringen.

§4    Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mit­glied­schaft endet durch schrift­li­che Aus­tritts­er­klä­rung, Aus­schluss, Strei­chung oder Tod.
  2. Der Aus­tritt ist gegen­über dem zustän­di­gen Gebiets­ver­band zu erklären.
  3. Die Strei­chung der Mit­glied­schaft kann durch den Vor­stand erfol­gen, wenn das Mit­glied nach min­des­tens vier­mo­na­ti­gem Bei­trags­rück­stand trotz zwei­fa­cher Mah­nung mit Frist­set­zung und Hin­weis auf die mög­li­che Strei­chung den fäl­li­gen Betrag nicht zahlt.

§5    Orga­ne des Ortsverbandes

  1. Orga­ne des Orts­ver­ban­des sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.
  2. Es kön­nen Arbeits­krei­se und Arbeits­grup­pen gebil­det wer­den. Nähe­res regelt §9 die­ser Satzung.

§6    Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Orts­ver­ban­des. Sie besteht aus den Mit­glie­dern des Orts­ver­ban­des. Alle Mit­glie­der haben Antrags- und Stimmrecht.
  2. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­stand ein­be­ru­fen, davon min­des­tens ein­mal im Kalen­der­jahr als Jah­res­haupt­ver­samm­lung. Auf Ver­lan­gen von min­des­tens 10% der Mit­glie­der oder min­des­tens 10 Mit­glie­dern muss eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen werden.
  3. Zu den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ist jedes Mit­glied min­des­tens 1 Woche vor­her schrift­lich unter Anga­be der (vor­läu­fi­gen) Tages­ord­nung ein­zu­la­den. Zur Jah­res­haupt­ver­samm­lung und zu Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen mit Wah­len (Vor­stand, Wahl­lis­ten) oder mit Sat­zungs­än­de­run­gen oder mit einem Antrag auf Auf­lö­sung des Orts­ver­ban­des beträgt die Ein­la­dungs­frist 2 Wochen. Die Ein­la­dung ist auch per E‑Mail zuläs­sig. Soll­te dem ein Mit­glied wider­spre­chen, ist ihm die Ein­la­dung pos­ta­lisch zuzusenden.
  4. Bei der Jah­res­haupt­ver­samm­lung und bei Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen mit Wah­len (Vor­stand, Wahl­lis­ten) oder mit Sat­zungs­än­de­run­gen oder mit einem Antrag auf Auf­lö­sung des Orts­ver­ban­des ist die Beschluss­fä­hig­keit gege­ben, wenn min­des­tens 10% der Mit­glie­der anwe­send sind. Bei den übri­gen Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen bedarf es kei­ner Mindestanwesenheit.
  5. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind grund­sätz­lich öffent­lich, solan­ge die Ver­samm­lung kei­ne abwei­chen­de Rege­lung trifft.
  6. Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit (Mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men ohne Ent­hal­tun­gen) getrof­fen, soweit nicht durch Gesetz oder durch die­se Sat­zung etwas ande­res bestimmt ist. Bei Stim­men­gleich­heit gilt ein Antrag als abge­lehnt. Wah­len zum Vor­stand sowie zur Auf­stel­lung von Bewerber:innen für Wahl­lis­ten wer­den geheim durch­ge­führt. Wenn ein oder meh­re­re Mit­glie­der eine gehei­me Abstim­mung oder ein ande­res Wahl­ver­fah­ren for­dern, dann stimmt die Mit­glie­der­ver­samm­lung hier­über mit ein­fa­cher Mehr­heit ab.
  7. Für Wah­len wird das Zustim­mungs­wahl­recht ver­wen­det: Jede/r Stimm­be­rech­tig­te hat maxi­mal so vie­le Stim­men wie Bewerber:innen zur Wahl ste­hen und kann jeder Bewerber:in maxi­mal eine Stim­me ver­ge­ben (Zustim­mungs­wahl). Gewählt ist, wer die meis­ten Stim­men erhält. Bei Stim­men­gleich­heit wird eine ein­ma­li­ge Stich­wahl zwi­schen den Bewerber:innen mit den meis­ten Stim­men durch­ge­führt. Danach ent­schei­det das Los. Wah­len in gleich­wer­ti­ge Ämter kön­nen in einem Wahl­gang erfolgen.
  8. Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung bzw. Jah­res­haupt­ver­samm­lung (JHV) sind:
    • Ent­las­tung und Wahl bzw. Abwahl des Vor­stan­des (JHV)
    • Wahl von Kassenprüfer:innen (JHV)
    • Wahl der Dele­gier­ten zu den Orga­nen des Kreisverbandes
    • Sat­zungs­än­de­run­gen
    • Erlass einer Bei­trags- und Kas­sen­ord­nung (JHV)
    • Auf­stel­lung der Kandidat:innen für die Kommunalwahl
    • Ver­ab­schie­dung eines Haus­halts (JHV)
    • Ent­schei­dun­gen über Ein­zel­aus­ga­ben über € 2.000,‑‑
    • Beschluss­fas­sung über (Wahl-)Programme
    • Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ortsverbandes.
  9. Wahl­er­geb­nis­se und Sat­zungs­än­de­run­gen sind zu pro­to­kol­lie­ren und von dem/der Protokollführer:in zu unterzeichnen.

§7    Der Vorstand

  1. Der Vor­stand besteht aus
    • zwei Vor­sit­zen­den, davon min­des­tens eine Frau
    • dem/der Kassierer:in
    • maxi­mal drei Beisitzer:innen
    • einem/einer Vertreter:in der Grü­nen Jugend
  2. Der Gesamt­vor­stand muss mit min­des­tens 50% Frau­en besetzt sein. Soll­te die­se Min­dest­quo­te nicht erreich­bar sein, blei­ben ent­spre­chen­de Posi­tio­nen unbe­setzt und wer­den zur nächs­ten regu­lä­ren Ver­samm­lung nachgewählt.
  3. Soll­te sich kein/e Vertreter:in der Grü­nen Jugend zur Wahl stel­len oder gewählt wer­den, kann die Posi­ti­on zunächst unbe­setzt bleiben.
  4. Frei geblie­be­ne oder frei gewor­de­ne Vor­stands­pos­ten kön­nen im Lau­fe der Amts­zeit des übri­gen Vor­stan­des nach­no­mi­niert und durch gehei­me Abstim­mung der Mit­glie­der gewählt wer­den. Dies setzt eine ordent­li­che Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung mit aus­drück­li­chem Hin­weis auf die anste­hen­de Wahl vor­aus. Die Amts­zeit neu gewähl­ter Vor­stands­mit­glie­der endet mit der Amts­zeit des regu­lär gewähl­ten Vorstandes.
  5. Der Vor­stand wird von einer Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren in gehei­mer Wahl gewählt. Wie­der­wahl ist möglich.
  6. Der gesam­te Vor­stand oder ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der kön­nen jeder­zeit von einer Mit­glie­der­ver­samm­lung (mit Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Stimm­be­rech­tig­ten) abge­wählt wer­den. Die Abwahl ist nur dann zuläs­sig, wenn ein ent­spre­chen­des Abwahl­be­geh­ren in der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ange­kün­digt wor­den ist. Ergän­zungs­wah­len sind dann in der­sel­ben Sit­zung durch­zu­füh­ren. Sie gel­ten bis zum Ende der ursprüng­li­chen Wahlperiode.
  7. Der Vor­stand ver­tritt ins­ge­samt den Orts­ver­band nach innen und außen gesamt­ver­ant­wort­lich, wobei den Vor­sit­zen­den als Haupt­auf­ga­ben die Ver­tre­tung der Par­tei in der Öffent­lich­keit und die Ein­be­ru­fung und Lei­tung der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen zukom­men. Der/die Kassierer:in trägt die Ver­ant­wor­tung für eine ord­nungs­ge­mä­ße Kas­sen­füh­rung und für die finan­zi­el­len Abrech­nun­gen. Alle ande­ren Auf­ga­ben kön­nen inner­halb des Vor­stan­des dele­giert und von ande­ren Vor­stands­mit­glie­dern wahr­ge­nom­men werden.
  8. Der Vor­stand kann über finan­zi­el­le Ver­pflich­tun­gen und Aus­ga­ben für Ein­zel­ver­an­stal­tun­gen oder ande­re Gesamt­maß­nah­men bis ein­schließ­lich € 2.000,‑‑ ent­schei­den. Dar­über hin­aus ist die Mit­glie­der­ver­samm­lung zustän­dig. Ein­zel­aus­ga­ben bis ein­schließ­lich € 100,‑‑ kön­nen von einer/einem der bei­den Vor­sit­zen­den allei­ne ent­schie­den werden.
  9. Vor­stands­sit­zun­gen sind grund­sätz­lich offen für alle Mit­glie­der, durch Beschluss des Vor­stan­des auch im Ein­zel­fall für Nichtmitglieder.
  10. Wer in einem finan­zi­el­len Abhän­gig­keits­ver­hält­nis zur Par­tei steht darf kein Vor­stands­amt ausüben.
  11. Der Vor­stand bleibt solan­ge im Amt, bis ein neu­er Vor­stand gewählt ist.

§8    Pari­tät / Frauenstatut

Die gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be von Frau­en in der Poli­tik ist ein poli­ti­sches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Min­dest­quo­tie­rung von Ämtern und Man­da­ten ist eines der Mit­tel, um die­ses Ziel zu errei­chen. Von dem Begriff „Frau­en“ wer­den alle erfasst, die sich selbst so defi­nie­ren. Eben­so wie die gleich­be­rech­tig­te Teil­ha­be von Frau­en ist die Aner­ken­nung geschlecht­li­cher Viel­falt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Alle Gre­mi­en und Ver­samm­lun­gen sind ange­hal­ten, die­ses Ziel zu ach­ten und zu stärken.

Um die Pari­tät zu gewähr­leis­ten, ist das Wahl­ver­fah­ren so aus­zu­rich­ten, dass getrennt nach Frau­en und allen Kan­di­die­ren­den gewählt wird. Wahl­lis­ten sind grund­sätz­lich alter­nie­rend mit Frau­en und allen Kan­di­die­ren­den zu beset­zen, wobei den Frau­en die unge­ra­den Plät­ze zur Ver­fü­gung ste­hen (Min­dest­pa­ri­tät). Soll­te bei Lis­ten­auf­stel­lun­gen kei­ne Frau für einen Platz kan­di­die­ren, bzw. gewählt wer­den, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung über das wei­te­re Verfahren.

§9    Arbeits­krei­se und Arbeitsgruppen

  1. Zur Bewäl­ti­gung der poli­ti­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Arbeit kön­nen Arbeits­krei­se (AK) und Arbeits­grup­pen (AG) ein­ge­rich­tet wer­den. AK beschäf­ti­gen sich län­ger­fris­tig mit einem poli­ti­schen The­ma, ohne dass ein kon­kre­tes Ergeb­nis oder ein Ziel­da­tum defi­niert wird. AG beschäf­ti­gen sich mit einem kon­kre­ten poli­ti­schen oder orga­ni­sa­to­ri­schen The­ma mit dem Ziel, inner­halb eines bestimm­ten Zeit­rau­mes oder zu einem bestimm­ten Zeit­punkt ein kon­kre­tes Ergeb­nis zu liefern.
  2. Die Ein­rich­tung von AK oder AG kann durch min­des­tens drei Mit­glie­der des Orts­ver­ban­des erfol­gen, wobei eine Zustim­mung vom Vor­stand erfor­der­lich ist. Über die Tätig­keit und Ergeb­nis­se ist der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten.
  3. Die Mit­ar­beit in den AK und AG steht allen Mit­glie­dern offen. Die Hin­zu­zie­hung von Nicht­mit­glie­dern ist aus­drück­lich erwünscht.
  4. Finan­zi­el­le oder öffent­lich­keits­wirk­sa­me Akti­vi­tä­ten der AK und AG bedür­fen einer Bestä­ti­gung durch den Vor­stand bzw. der Mitgliederversammlung.

§10  Sat­zungs­än­de­rung

  1. Über eine Ände­rung die­ser Sat­zung ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Zwei­drit­tel­mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men und bei Min­dest­an­we­sen­heit von 10% der Mitglieder.
  2. Ände­run­gen der Sat­zung sind nur bei ein­ge­hal­te­nen Ladungs­fris­ten gemäß §6 (3) die­ser Sat­zung und nicht bei Ver­samm­lun­gen mit ver­kürz­ter Ladungs­frist möglich.

§11  Auf­lö­sung

  1. Über die Auf­lö­sung oder Ver­schmel­zung des Orts­ver­ban­des ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit einer Zwei­drit­tel­mehr­heit der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men und bei Min­dest­an­we­sen­heit von 10% der Mitglieder.
  2. Über die Auf­lö­sung kann nur bei ein­ge­hal­te­ner Ladungs­frist gemäß §6 (3) die­ser Sat­zung und nicht bei Ver­samm­lun­gen mit ver­kürz­ter Ladungs­frist abge­stimmt werden.
  3. Bei Auf­lö­sung des Orts­ver­ban­des fällt das vor­han­de­ne Ver­mö­gen an die nächst höhe­re Gliederung.

§12  Inkraft­tre­ten

  1. Die­se Sat­zung tritt am Tage ihrer Beschluss­fas­sung in Kraft.
  2. Glei­ches gilt für spä­te­re Ände­run­gen der Satzung.

Frei­sing, den 18.05.2021

(Ver­zicht auf Gewähr­leis­tung und Irr­tum, es gilt der offi­zi­el­le Text der Satzung)