Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN stellte am 17.01.2022 folgenden Antrag an die Stadt Freising:
- Die Verwaltung möge überprüfen, inwieweit das Urteil des Verwaltungsgerichtes
Regensburg (2.2.2005 / Az. RN 3 K 04.1408) Spielräume eröffnet, die Aufsichtsratssitzung der
städtischen GmbHs in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufzuteilen und die
Öffentlichkeit und die Medien über die Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils ausreichend
zu informieren. - Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Urteil auf die GmbHs der Stadt
Freising übertragen werden kann, sind dem Stadtrat Formulierungen für eine Satzungsänderung
der GmbH-Satzungen, die eine Aufspaltung in öffentliche und nichtöffentliche
Aufsichtsratssitzungen erlauben, zur Beschlussfassung vorzulegen
Begründung:
Das VG Regensburg hat in seinem Urteil vom 2. Feb. 2005 ein Bürgerbegehren für zulässig
erklärt, das neben den nichtöffentlichen auch öffentliche Aufsichtsratssitzungen fordert. Das
Gericht legt ausdrücklich dar, dass dies bei kommunalen GmbHs unterhalb 500 Beschäftigten
analog den Regelungen für kommunale Ausschüsse zulässig ist. Wörtlich heißt es in der
mündlichen Urteilsbegründung: „Erfreulicherweise bietet das GmbH-Recht aber genügend
Spielräume, die Gesellschafterverträge so auszugestalten, dass grundlegende Erfordernisse
unseres demokratischen Rechtsstaats nicht unter die Räder geraten. Dazu gehören die
Transparenz der Entscheidungen, die Kontrolle der Gesellschaftsorgane auch durch die
Öffentlichkeit und die Medien und der Respekt vor den mündigen Wahlbürgerinnen und
Wahlbürgern.“
Das VG empfiehlt sogar eine klare Trennung zwischen öffentlich und nichtöffentlich von
vorneherein zu ziehen, um das einzelne Aufsichtsratsmitglied zu entlasten. So schreibt das VG:
„Wenig zweckmäßig erscheint es, jedem Aufsichtsratsmitglied die Entscheidung zu überlassen,
ob er oder sie einen TOP für geheimhaltungspflichtig hält. Das wäre riskant, bei unzutreffender
Einschätzung drohen Schadensersatzansprüche der GmbH oder sogar die Strafbarkeit. Im
Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, welches Organ festlegt, welche
Tagesordnungspunkte wie lange der Verschwiegenheit unterliegen. Insoweit hat der Stadtrat
einen Gestaltungsspielraum. Beispielsweise könnte im Gesellschaftervertrag sinngemäß
bestimmt werden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der
Tagesordnungspunkte entscheidet, solange und soweit der Aufsichtsrat keine gegenteilige
Entscheidung trifft.“
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