Antrag: Aufsichtsratssitzungen in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen

Die Frak­ti­on Bünd­nis 90/DIE GRÜNEN stell­te am 17.01.2022 fol­gen­den Antrag an die Stadt Freising:

  1. Die Ver­wal­tung möge über­prü­fen, inwie­weit das Urteil des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes
    Regens­burg (2.2.2005 / Az. RN 3 K 04.1408) Spiel­räu­me eröff­net, die Auf­sichts­rats­sit­zung der städ­ti­schen GmbHs in einen öffent­li­chen und einen nicht­öf­fent­li­chen Teil auf­zu­tei­len und die Öffent­lich­keit und die Medi­en über die Tages­ord­nungs­punk­te des öffent­li­chen Teils aus­rei­chend
    zu infor­mie­ren.
  2. Führt die Über­prü­fung zu dem Ergeb­nis, dass das Urteil auf die GmbHs der Stadt Frei­sing über­tra­gen wer­den kann, sind dem Stadt­rat For­mu­lie­run­gen für eine Sat­zungs­än­de­rung der GmbH-Sat­zun­gen, die eine Auf­spal­tung in öffent­li­che und nicht­öf­fent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen erlau­ben, zur Beschluss­fas­sung vorzulegen

Begründung:

Das VG Regens­burg hat in sei­nem Urteil vom 2. Feb. 2005 ein Bür­ger­be­geh­ren für zuläs­sig erklärt, das neben den nicht­öf­fent­li­chen auch öffent­li­che Auf­sichts­rats­sit­zun­gen for­dert. Das Gericht legt aus­drück­lich dar, dass dies bei kom­mu­na­len GmbHs unter­halb 500 Beschäf­tig­ten ana­log den Rege­lun­gen für kom­mu­na­le Aus­schüs­se zuläs­sig ist. Wört­lich heißt es in der münd­li­chen Urteils­be­grün­dung: „Erfreu­li­cher­wei­se bie­tet das GmbH-Recht aber genü­gend Spiel­räu­me, die Gesell­schaf­ter­ver­trä­ge so aus­zu­ge­stal­ten, dass grund­le­gen­de Erfor­der­nis­se unse­res demo­kra­ti­schen Rechts­staats nicht unter die Räder gera­ten. Dazu gehö­ren die Trans­pa­renz der Ent­schei­dun­gen, die Kon­trol­le der Gesell­schafts­or­ga­ne auch durch die Öffent­lich­keit und die Medi­en und der Respekt vor den mün­di­gen Wahl­bür­ge­rin­nen und
Wahl­bür­gern.“

Das VG emp­fiehlt sogar eine kla­re Tren­nung zwi­schen öffent­lich und nicht­öf­fent­lich von vor­ne­her­ein zu zie­hen, um das ein­zel­ne Auf­sichts­rats­mit­glied zu ent­las­ten. So schreibt das VG: „Wenig zweck­mä­ßig erscheint es, jedem Auf­sichts­rats­mit­glied die Ent­schei­dung zu über­las­sen, ob er oder sie einen TOP für geheim­hal­tungs­pflich­tig hält. Das wäre ris­kant, bei unzu­tref­fen­der Ein­schät­zung dro­hen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der GmbH oder sogar die Straf­bar­keit. Im Gesell­schafts­ver­trag kann bestimmt wer­den, wel­ches Organ fest­legt, wel­che Tages­ord­nungs­punk­te wie lan­ge der Ver­schwie­gen­heit unter­lie­gen. Inso­weit hat der Stadt­rat einen Gestal­tungs­spiel­raum. Bei­spiels­wei­se könn­te im Gesell­schaf­ter­ver­trag sinn­ge­mäß bestimmt wer­den, dass der Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­de über die Geheim­hal­tungs­be­dürf­tig­keit der Tages­ord­nungs­punk­te ent­schei­det, solan­ge und soweit der Auf­sichts­rat kei­ne gegen­tei­li­ge Ent­schei­dung trifft.“