Freising, 01.10. 2021
Die Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN stellt folgenden Antrag:
Vorbemerkung:
Laut Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist die Selbstverwaltung der Kommune Verfassungsauftrag. Die darin liegende Ermächtigung zur Information der Bürger:innen erlaubt den Kommunen allerdings nicht, jegliche pressemäßige Äußerung mit Bezug zur örtlichen Gemeinschaft. Kommunale Pressearbeit findet ihre Grenze in der institutionellen Garantie des Art. 5 Absatz 1 Satz 2 GG insbesondere in Verbindung mit § 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Diese Bestimmung garantiert als objektive Grundsatznorm die Freiheitlichkeit des Pressewesens insgesamt. Danach müssen sich Publikationen auf Sachinformationen beschränken. Unzulässig dabei ist eine pressemäßige Berichterstattung über das gesellschaftliche Leben in der Gemeinde. Dieser Bereich ist originäre Aufgabe der lokalen Presse und nicht des Staates.
Am 30.9.2021 verlor die Landeshauptstadt München in 2. Instanz die Klage einiger Verlage vor dem Oberlandesgericht, nachdem sie bereits im vergangenen Jahr vor dem Landgericht verloren hatte. Die Kläger waren der Ansicht, dass der Online-Auftritt bei Weitem die Grenzen der zulässigen Öffentlichkeitsarbeit überschritten habe.
Vor diesem Hintergrund stellen wir folgenden Antrag:
Die Stadt Freising überprüft u.a. die eigene Homepage, den sog. Jahresspiegel der Stadt Freising, Jahresberichte einzelner Referate, sowie die regelmäßigen redaktionellen Anzeigen und Beiträge in regionalen Anzeigenblättern und weiteren Online- und Offline-Publikationen auf Quantität und insbesondere auf redaktionell anmutende Beiträge.
Sollte die juristische Einschätzung dahingehend ausfallen, dass publizistische Tätigkeiten der Stadtverwaltung ähnlich rechtswidrig einzustufen sind, müssen diese eingestellt werden. Die Pressefreiheit und Staatsferne der Presse sind in einer Demokratie sehr hohe Güter, die es zu schützen gilt.
Susanne Günther, Fraktionssprecherin
Werner Habermeyer, Fraktionssprecher
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