Antrag zur Aufstellung des Bebauungsplans “Neustifter Feld”

Kein beschleunigtes Verfahren beim Bebauungsplan "Neustifter Feld"!

Frei­sing, den 26.06.2021

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister, 

auf­grund der Lage und Grö­ße des Pla­nungs­ge­bie­tes unter 20.000 qm ist es mög­lich, ein beschleu­nig­tes Ver­fah­ren für “Bebau­ungs­plä­ne der Innen­ent­wick­lung” nach § 13 a Bau­ge­setz­buch durch­zu­füh­ren. Es ist Sache des Stadt­ra­tes, über das Ver­fah­ren zu beschlie­ßen, denn es han­delt sich um eine „Kann-Bestim­mung”.

Die Frak­ti­on DIE GRÜNEN/Bündnis 90 bean­tragt, *nicht* das beschleu­nig­te Ver­fah­ren mit einer ein­ma­li­gen Aus­le­gung des Ent­wurfs nach § 13 a BauGB anzu­wen­den, son­dern nach dem Auf­stel­lungs­be­schluss Öffent­lich­keit und Behör­den in dem regu­lä­ren Bau­leit­plan­ver­fah­ren für qua­li­fi­zier­te Bebau­ungs­plä­ne zu betei­li­gen. Nach § 3 und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB soll die Öffent­lich­keit zwei­mal – beim Vor­ent­wurf und Ent­wurf — öffent­lich betei­ligt werden.

Begründung:

Das auf den bei­den Tafeln am Neu­stif­ter Feld skiz­zier­te Bebau­ungs­kon­zept wird auf­grund der zu hohen Dich­te und der zu erwar­ten­den Ver­kehrs­pro­ble­ma­tik von der Neu­stif­ter Bür­ger­schaft weit­ge­hend abge­lehnt. Die im Stadt­pla­nungs­amt bis 25.06.2021 ein­ge­gan­ge­nen Stel­lung­nah­men sind jedoch noch nicht Teil eines rechts­kräf­ti­gen Bau­leit­plan­ver­fah­rens, da die Auf­stel­lung eines Bebau­ungs­pla­nes noch nicht beschlos­sen ist. Sie spie­geln ledig­lich ein Mei­nungs­bild zum vor­ge­leg­ten Rah­men­plan. Der noch zu erar­bei­ten­de, rechts­kräf­ti­ge Bebau­ungs­plan kann sich wesent­lich von der Bebau­ungs­stu­die unterscheiden.

Beim beschleu­nig­ten Bau­leit­plan­ver­fah­ren fällt eine früh­zei­ti­ge Öffent­lich­keits- und Behör­den­be­tei­li­gung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebau­ungs­plan-Vor­ent­wurf weg. Außer­dem ent­fal­len Umwelt­prü­fung und Ein­griffs­re­ge­lung. Nimmt man die ein­ge­reich­ten Stel­lung­nah­men und die Kom­ple­xi­tät der pla­ne­ri­schen Fra­ge­stel­lun­gen ernst, ist ein zwei­stu­fi­ges Regel-Bau­leit­plan­ver­fah­ren ange­bracht. Ins­be­son­de­re die früh­zei­ti­ge Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung im Vor­ent­wurfs­sta­di­um beinhal­tet die Mög­lich­keit, “sich wesent­lich unter­schei­den­de Lösun­gen für die Ent­wick­lung eines Gebie­tes” und deren Aus­wir­kun­gen zu erör­tern und abzu­wä­gen, so beschreibt es § 3 Abs. 1 BauGB. 

Mit freund­li­chen Grüßen,

Char­lot­te Reit­sam, Sozi­al­re­fe­ren­tin
Susan­ne Gün­ther, Frak­ti­ons­vor­sit­zen­de
Wer­ner Haber­mey­er, Fraktionsvorsitzender