Freising, den 26.06.2021
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
aufgrund der Lage und Größe des Planungsgebietes unter 20.000 qm ist es möglich, ein beschleunigtes Verfahren für “Bebauungspläne der Innenentwicklung” nach § 13 a Baugesetzbuch durchzuführen. Es ist Sache des
Stadtrates, über das Verfahren zu beschließen, denn es handelt sich um eine „Kann-Bestimmung”.
Die Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90 beantragt, *nicht* das beschleunigte Verfahren mit einer einmaligen Auslegung des Entwurfs nach § 13 a BauGB anzuwenden, sondern nach dem Aufstellungsbeschluss Öffentlichkeit
und Behörden in dem regulären Bauleitplanverfahren für qualifizierte Bebauungspläne zu beteiligen. Nach § 3
und § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB soll die Öffentlichkeit zweimal – beim Vorentwurf und Entwurf — öffentlich beteiligt werden.
Begründung:
Das auf den beiden Tafeln am Neustifter Feld skizzierte Bebauungskonzept wird aufgrund der zu hohen Dichte und der zu erwartenden Verkehrsproblematik von der Neustifter Bürgerschaft weitgehend abgelehnt. Die im Stadtplanungsamt bis 25.06.2021 eingegangenen Stellungnahmen sind jedoch noch nicht Teil
eines rechtskräftigen Bauleitplanverfahrens, da die Aufstellung eines Bebauungsplanes noch nicht beschlossen ist. Sie spiegeln lediglich ein Meinungsbild zum vorgelegten Rahmenplan. Der noch zu erarbeitende, rechtskräftige Bebauungsplan kann sich wesentlich von der Bebauungsstudie unterscheiden.
Beim beschleunigten Bauleitplanverfahren fällt eine frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan-Vorentwurf weg. Außerdem entfallen Umweltprüfung und Eingriffsregelung.
Nimmt man die eingereichten Stellungnahmen und die Komplexität der planerischen Fragestellungen ernst, ist
ein zweistufiges Regel-Bauleitplanverfahren angebracht. Insbesondere die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung im Vorentwurfsstadium beinhaltet die Möglichkeit, “sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die
Entwicklung eines Gebietes” und deren Auswirkungen zu erörtern und abzuwägen, so beschreibt es § 3 Abs. 1 BauGB.
Mit freundlichen Grüßen,
Charlotte Reitsam, Sozialreferentin
Susanne Günther, Fraktionsvorsitzende
Werner Habermeyer, Fraktionsvorsitzender
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