Antrag: Aufsichtsratssitzungen in öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen 17. Januar 20223. Juli 2023 Die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN stellte am 17.01.2022 folgenden Antrag an die Stadt Freising: Die Verwaltung möge überprüfen, inwieweit das Urteil des VerwaltungsgerichtesRegensburg (2.2.2005 / Az. RN 3 K 04.1408) Spielräume eröffnet, die Aufsichtsratssitzung der städtischen GmbHs in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil aufzuteilen und die Öffentlichkeit und die Medien über die Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils ausreichendzu informieren. Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Urteil auf die GmbHs der Stadt Freising übertragen werden kann, sind dem Stadtrat Formulierungen für eine Satzungsänderung der GmbH-Satzungen, die eine Aufspaltung in öffentliche und nichtöffentliche Aufsichtsratssitzungen erlauben, zur Beschlussfassung vorzulegen Begründung: Das VG Regensburg hat in seinem Urteil vom 2. Feb. 2005 ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt, das neben den nichtöffentlichen auch öffentliche Aufsichtsratssitzungen fordert. Das Gericht legt ausdrücklich dar, dass dies bei kommunalen GmbHs unterhalb 500 Beschäftigten analog den Regelungen für kommunale Ausschüsse zulässig ist. Wörtlich heißt es in der mündlichen Urteilsbegründung: „Erfreulicherweise bietet das GmbH-Recht aber genügend Spielräume, die Gesellschafterverträge so auszugestalten, dass grundlegende Erfordernisse unseres demokratischen Rechtsstaats nicht unter die Räder geraten. Dazu gehören die Transparenz der Entscheidungen, die Kontrolle der Gesellschaftsorgane auch durch die Öffentlichkeit und die Medien und der Respekt vor den mündigen Wahlbürgerinnen undWahlbürgern.“ Das VG empfiehlt sogar eine klare Trennung zwischen öffentlich und nichtöffentlich von vorneherein zu ziehen, um das einzelne Aufsichtsratsmitglied zu entlasten. So schreibt das VG: „Wenig zweckmäßig erscheint es, jedem Aufsichtsratsmitglied die Entscheidung zu überlassen, ob er oder sie einen TOP für geheimhaltungspflichtig hält. Das wäre riskant, bei unzutreffender Einschätzung drohen Schadensersatzansprüche der GmbH oder sogar die Strafbarkeit. Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, welches Organ festlegt, welche Tagesordnungspunkte wie lange der Verschwiegenheit unterliegen. Insoweit hat der Stadtrat einen Gestaltungsspielraum. Beispielsweise könnte im Gesellschaftervertrag sinngemäß bestimmt werden, dass der Aufsichtsratsvorsitzende über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Tagesordnungspunkte entscheidet, solange und soweit der Aufsichtsrat keine gegenteilige Entscheidung trifft.“
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Antrag: Aufbau eines „Netzwerks Kinder Plus“ – Kooperation mit Familienstützpunkt 29. Januar 202517. März 2025 Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister, die Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN beantragt, der Oberbürgermeister, das Referat für Bildung, Soziales und Sport und Sabine von Garßen als Beauftragte des neuen Landkreis-Familienstützpunktes Freising laden […]