Antrag: Änderung der Stellplatzsatzung

Sehr geehr­ter Herr Oberbürgermeister,

auf­grund mitt­ler­wei­le häu­fi­ger auf­tre­ten­der Kon­flik­te bzgl. der Stell­plät­ze im Vor­gar­ten­be­reich, ins­be­son­de­re in Bezug auf Lade­mög­lich­kei­ten für E‑Fahrzeuge stel­len wir fol­gen­den Antrag: Die Sat­zung der Stadt Frei­sing über die Her­stel­lung von Stell­plät­zen und Gara­gen und deren Ablö­sung (Stell­platz- und Gara­gen­sat­zung) hier § 4 Absatz (2) wird wie folgt geän­dert:
Eine Anord­nung von mehr als 2 Stell­plät­zen im Vor­gar­ten­be­reich (5 m von der stra­ßen­zu­ge­wand­ten Grund­stücks­sei­te) ist nicht zuläs­sig. Die Errich­tung von bis zu 2 Stell­plät­zen im Vor­gar­ten­be­reich ist dann zuläs­sig, wenn ansons­ten kei­ne Stell­plät­ze vor­han­den sind und/oder nicht ver­sie­ge­lungs­arm errich­tet wer­den kön­nen sowie bestehen­de Stell­plät­ze und Gara­gen nicht mit einer Lade­infra­struk­tur nach­ge­rüs­tet wer­den kön­nen.
Satz 2 wird gestrichen

Begrün­dung:
Damit soll Grund­stücks­ei­gen­tü­mern ermög­licht wer­den, Stell­plät­ze, ins­be­son­de­re zum Ziel der Errich­tung von Lade­infra­struk­tur, ver­sie­ge­lungs­arm her­zu­stel­len. Eben­so besei­tigt die Neu­re­ge­lung die Ungleich­be­hand­lung von Grundstückseigentümer*innen mit Gara­gen und Vor­platz (3–5 m Stau­raum und danach ein Gara­gen­ge­bäu­de) und den­je­ni­gen, die aus Platz-grün­den kei­ne Mög­lich­keit haben, ein Gara­gen­ge­bäu­de zu errich­ten. Soll­ten nach Auf­fas­sung der Fachäm­ter wei­te­re Rege­lun­gen not­wen­dig sein, um das Ziel des Antra­ges rechts­si­cher aus­zu­ge­stal­ten, sind wir ger­ne bereit, dies im zustän­di­gen Aus­schuss zu diskutieren. 

Mit freund­li­chen Grüßen 

Sebas­ti­an Habermeyer, 

Fraktionssprecher*innen Susan­ne Gün­ther und Wer­ner Habermeyer